res publica, Bayerischer Flüchtlingsrat, Pressemitteilung, 24.04.2003
Abschiebung von Dimitri Olenin erneut gescheitert
Insasse des Ausreiselagers Fürth konnte auch beim zweiten
Versuch nicht abgeschoben werden /
Leiter des Ausreiselagers Christoph Hammer begeht offenen Rechtsbruch
Dimitri Olenin, ein Insasse des Fürther Ausreiselagers, berichtete seit
Oktober 2002 der Öffentlichkeit regelmäßig aus dem Inneren des
Lagers und kritisierte die dort herrschenden menschenunwürdigen und menschenrechtswidrigen
Zustände. Am 11.04.03 wurde er in Abschiebehaft genommen und sollte am
16.04.03 nach Moskau abgeschoben werden, wo ihn als Deserteur bis zu 25 Jahren
Haft erwarten. Die Abschiebung scheiterte, weil sein Anwalt erfolgreich einen
Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung stellte. Heute in den frühen Morgenstunden
scheiterte auch der zweite Abschiebe-Versuch, weil der zur Abschiebung notwendige
"Heimreiseschein" nicht rechtzeitig beim Bundesgrenzschutz am Münchner
Flughafen einging.
Olenin, der 1991 als Deserteur der russischen Armee nach Deutschland geflüchtet
war, erhielt kein Asyl, saß monatelang in Abschiebehaft und wurde letztlich
in das Fürther Ausreiselager eingewiesen, weil er seine Identitätsangaben
nicht beweisen konnte und die russischen Behörden sich weigerten, sie zu
bestätigen. Er galt als Asylmissbraucher, der die Behörden über
seine Identität täuschte. Der Heimreiseschein, den das russische Generalkonsulat
in München am 14.04.2003 ausstellte, ist nicht nur notwendiges Dokument
für die Abschiebung, sondern auch der erste Beweis der Richtigkeit seiner
Angaben.
Deshalb stellte Olenins Rechtsanwalt am 14.04.03 einen Asylfolgeantrag, da
nun der Vorwurf der Identitätsverschleierung nicht länger zu halten
ist. Er wurde jedoch am 16.04.03 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit dem Verweis auf einen zurückliegenden Folgeantrag
abgelehnt (Olenin erschien bei der mündlichen Verhandlung eines früheren
Folgeantrags nicht persönlich, was ihm zur Last gelegt wurde und zur Ablehnung
seines Antrags führte; allerdings ignorierte damals das Gericht, dass Olenin
gar nicht persönlich erscheinen konnte, weil er zu dieser Zeit inhaftiert
war).
Gegen die Ablehnung des neuerlichen Folgeantrags kann binnen einer Woche Einspruch
eingelegt werden, die Einspruchsfrist mit aufschiebender Wirkung läuft
erst heute, 24.04.03, 24.00 Uhr aus. Obwohl deshalb eine Abschiebung vor Ablauf
dieser Frist nicht zulässig ist, leitete Christoph Hammer, Leiter des Fürther
Ausreiselagers, die Abschiebung Olenins für heute, 24.04.03, 8.50 Uhr in
die Wege. Hintergrund dieser Eile seitens der Regierungsbehörde: Der vom
russischen Generalkonsulat ausgestellte "Heimreiseschein" verliert
morgen seine Gültigkeit.
Doch damit noch nicht genug. Lebt ein Flüchtling länger als ein Jahr
mit einer Duldung in Deutschland, muss ihm nach §56 Ausländergesetz
die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb eines Monats selbständig
auszureisen. Auch diese Vorschrift wurde verletzt, denn Olenin wurde ohne Aufforderung
zur Ausreise in Abschiebehaft genommen und hätte 5 Tage später abgeschoben
werden sollen.
Das zuständige VG Ansbach, das auf einen Eilantrag von Olenins Anwalt hin
über diesen Vorgang zu entscheiden hatte, und unter korrekter Auslegung
des Gesetzes die Entlassung Olenins aus der Abschiebehaft hätte anordnen
müssen, erklärte sich statt dessen für nicht zuständig.
res publica und der Bayerische Flüchtlingsrat nehmen diesen
offenen Rechtsbruch nicht hin und fordern:
- die unverzügliche Entlassung Dimitri Olenins aus der Abschiebehaft,
- die Suspendierung des Leiters des Ausreiselagers Fürth, Christoph Hammer,
- das sofortige Ende der Versuche, einen unliebsamen Aktivisten für die
Rechte der Flüchtlinge durch eine Abschiebung auszuschalten,
- die Entlassung Olenins aus dem Ausreiselager Fürth, da er entgegen
der Unterstellung der Ausländerbehörden seine Identität nie
verschleiert hat,
- das Recht für Olenin, ohne weitere staatliche Behinderungen seinen
Asylfolgeantrag zu stellen, der gute Chancen auf Erfolg hat.
Des weiteren fordern res publica und der Bayerische Flüchtlingsrat
das VG Ansbach auf, seine Zuständigkeiten zu wahren und geltendes Recht
auch zu Gunsten von Flüchtlingen durchzusetzen.